Vom //Netzzugang// hin zur //Entflechtung//, der zweiten großen Maßnahmensäule in der Richtlinie.
Da schafft man also einen offenen Markt, doch der alteingesessene Stromversorger hat ja zunächst noch die Kunden. Und dazu gehören ihm noch die Netze, über die genau diese Kunden versorgt werden. Da ist also des Pudels Kern: Es muss also nicht nur gewährleistet sein, dass ein Kunde theoretisch zu einem anderen Lieferanten wechseln kann. Der muss ja auch praktisch liefern können, und dazu braucht er Zugang zum Netz.
Um die Diskriminierung "fremder" Netznutzer zu vermeiden, sah die Richtlinie eine Entflechtung (//unbundling//) des Netzbereichs vom Rest eines Versorgers vor. So soll verhindert werden, dass verbundene Unternehmen bei der Netznutzung bevorzugt würden.
Die vorgeschriebene Mindestanforderung war die buchhalterische Entflechtung (//accounting unbundling//) von Netz und Vertrieb. Das war wichtig für die überprüfbare Kostenzuordnung. Zudem mussten die wichtigen Übertragungsnetze auch organisationell von den anderen Unternehmensbereichen getrennt werden. An diese Mindestanforderungen hielten sich z.B. Frankreich, Deutschland und Schottland. Andere Länder setzten striktere Regeln. So wurde in Italien, Portugal und Dänemark die rechtliche Entflechtung (//legal unbundling//), also die Ausgründung des Netzbereichs in eine eigenständige Gesellschaft, zur Pflicht. In Finnland, Schweden, England, Wales und Spanien hingegen entschlossen sich die Gesetzgeber zum Teil schon vor der Binnenmarktrichtlinie für die strengste Form der Entflechtung: Die der Eigentumsverhältnisse (//ownership unbundling//). Die Netzbereiche mussten hier schließlich ganz oder teilweise verkauft werden.
In Deutschland wurde die Richtline mit der //Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes// (EnWG) vom 29. April 1998 umgesetzt. Trotz vorheriger Bedenken wurde dabei der Markt //vollständig// geöffnet. Mit einem Schlag konnten sich damit Kunden jeder Größe ihren Versorger frei wählen. Eine Schocktherapie, bei der es anfangs schien, dass weder Kunden noch Unternehmen viel damit anfangen konnten.
Andere Staaten entschlossen sich dagegen für eine //schrittweise// Marktliberalisierung. Zum Teil geschah dies sogar unterhalb der von der Richtlinie vorab festgelegten Mindestmarktöffnungsquoten. Für Frankreich bedeutete das ein Vertragsverletzungsverfahren. Letztlich öffnete das Land seinen Markt vollständig zum 1. Juli 2007. Das war der späteste Termin, den die nachgeschobene zweite Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie dafür vorsah. Damit war das Heimatland des Energiegiganten EDF ganze neun Jahre später dran als Nachbar Deutschland - und zeitgleich mit den EU-Nachzüglern Bulgarien und Rumänien.
Interessant war, dass die Binnenmarktrichtlinie den Mitgliedsstaaten //kaum institutionelle Vorgaben// für die Marktordnung machte. Dementsprechend unterschieden sich die einzelnen nationalen Märkte. So arbeiteten in den meisten Ländern Regulierungsbehörden, die in unterschiedlichem Maße sektorspezifisch, unabhängig und durchsetzungsstark waren. In Deutschland hingegen gab es auf Bundesebene z.B. keine gesonderte Behörde – das Bundeskartellamt, Gerichte sowie Bundes- und Landesministerien teilten sich diese Aufgabe. Das war eine unmittelbare Auswirkung des "verhandelten Netzzugangs". Erst mit der zweiten Richtlinie, der Beschleunigungsrichtlinie, sollte sich das ändern: Die //Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post// (RegTP) wurde damit zur //Bundesnetzagentur// aufgewertet. Aber das ist wohl ein Thema für eine weitere Artikelserie.
//Dieser Artikel ist Teil einer mehrteiligen Serie: * [http://klumpp.net/blog/archives/278-Bis-zur-ersten-Richtlinie-fuer-den-europaeischen-Elektrizitaetsbinnenmarkt.html Bis zur ersten Richtlinie für den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt] * [http://klumpp.net/blog/archives/279-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-1.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1/3)] * [http://klumpp.net/blog/archives/281-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-2.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2/3)] * ** [http://klumpp.net/blog/archives/283-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-3.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3/3)] ** //
//Das war ein Beitrag für das Adventsbloggen 2012. Die Urfassung dieses Texts war als Kapitel 3.1.1 Bestandteil meiner Diplomarbeit:// Die Europäische Elektrizitätswirtschaft und das wachsende Europa.
