Die in der ersten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie möglichen Modelle zur Öffnung der Netze waren also:
- //Verhandelter Netzzugang// (negotiated Third Party Access, nTPA)
- //Regulierter Netzzugang// (regulated Third Party Access, rTPA) sowie das
- //Single-Buyer-Modell//.
Das Verhandlungsmodell sah vor, dass die Modalitäten und Preise des Zugangs //direkt// zwischen den energiewirtschaftlichen Verbänden ausgehandelt wurden. Dieses System wurde alleine in Deutschland umgesetzt. Der Gedanke war, dass man den Marktteilnehmern eine überprüfbare Selbstordnung erlauben wollte. Ergebnis der Verhandlungen von Netzbetreibern und Netznutzern waren dabei die sogenannten //Verbändevereinbarungen//. In diesen wurden allgemein verbindliche Regeln und Preise veröffentlicht, die auf den gesamten Sektor wirkten. Dabei stand die permanente //Regulationsandrohung// durch das Wirtschaftsministerium im Raum. Mit deren disziplinierenden Wirkung hoffte man, ein effektives Regulierungsergebnis zu erhalten.
Das Regulationsmodell setzte hingegen auf vorab von einer Regulierungsbehörde festgesetzte und veröffentlichte Netzzugangsmodalitäten und -preise.
Das Single-Buyer-Modell sah vor, dass ein staatlicher //Alleinabnehmer// die Produktion der Erzeuger an alle nicht-zugelassenen Endabnehmer weiterverkaufen solle. Das Modell wurde in der Praxis an sich nicht umgesetzt. Und das, obwohl sich Italien und Portugal formal dafür entschieden hatten. Zur Erinnerung: Die angestrebte Marktöffnung konnte allmählich geschehen, indem man schrittweise Kunden zuließ. Das war zunächst für die größten Verbraucher vorgesehen und sollte Jahre später bei den Haushalten ankommen. Das Single-Buyer-Modell war also nur für die nicht-zugelassenen Kunden vorgesehen. Alle anderen mussten über verhandelten oder regulierten Netzzugang versorgt werden. Gemeinsam mit dem verhandelten Netzzugang war die Aufnahme dieses Modells ein Ausdruck der europaweit sehr unterschiedlichen Marktideen - und für sich ein klein wenig absurd. Ein Autor (Kumkar) weißt darauf hin, dass ja die Belieferung nicht-zugelassener Kunden ja garnicht erst in der Richtlinie behandelt wird.
Wie sieht's denn heute aus? Ich habe junge Kollegen getroffen, die mit dem Begriff "Verbändevereinbarung" nichts mehr anfangen konnten. Dabei spielten doch in der Branche die ritualisiert wirkenden Verhandlungen bis nach 2004 hinein immer wieder eine große Rolle. Mit der //zweiten// Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie wurde allerdings eine Regulierungsbehörde zwingend vorgeschrieben. Zurecht, denn die //Verbändevereinberungen// wurden von Verbraucherverbänden immer wieder stichhaltig kritisiert.
// Dieser Artikel ist Teil einer mehrteiligen Serie: * [http://klumpp.net/blog/archives/278-Bis-zur-ersten-Richtlinie-fuer-den-europaeischen-Elektrizitaetsbinnenmarkt.html Bis zur ersten Richtlinie für den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt] * [http://klumpp.net/blog/archives/279-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-1.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (1/3)] * [http://klumpp.net/blog/archives/281-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-2.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2/3)] * [http://klumpp.net/blog/archives/283-Die-erste-EU-Richtlinie-fuer-den-Elektrizitaetsbinnenmarkt-3.html Die erste EU-Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3/3)] //
//Das war ein Beitrag für das Adventsbloggen 2012. Die Urfassung dieses Texts war als Kapitel 3.1.1 Bestandteil meiner Diplomarbeit:// Die Europäische Elektrizitätswirtschaft und das wachsende Europa.
